Umsetzung des Masernschutzgesetzes ab 1.3.20
ab 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie der Schule eine der folgenden Unterlagen vorlegen:
1.
den
Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder
2.
eine
ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine
nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
3.
eine
ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen
Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation)
oder
4.
eine
Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung
(z. B. Gesundheitsamt*, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort
bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
[* Die
Gesundheitsämter werden im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ab dem 01.03.20
den Masernstatus erheben und ggfls. bestätigen.]
Wenn Sie der Schule
eine ärztliche Bescheinigung (siehe 2. und 3.) vorlegen wollen, können Sie den
beigefügten Vordruck zunächst Ihrem Arzt und anschließend der Schule vorlegen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn
-
ab dem 1. März 2020 an einer
rheinland-pfälzischen Schule aufgenommen werden soll, müssen Sie bis zum ersten
Schultag den Nachweis vorlegen.
-
bereits im laufenden Schuljahr die Schule
besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird (Bestandskinder),
müssen Sie den erforderlichen Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
- bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vorlegen. Falls ein Schulwechsel erfolgt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule vorlegen.
Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihre Tochter oder Ihren Sohn bei Neuzugängen sofort und bei Bestandskindern ab dem 1. August 2021 u. a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.
Wir bitten Sie den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.
Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).
Diese Informationen und eine Vorlage (ärztliche Bescheinigung) finden Sie auch in unserem Downloadbereich!
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